Dr. Hillje - Praxis für Zahnheilkunde

Abrechnung

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Basis für die Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung ist der sog. Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärzliche Leistungen (BEMA). Hier sind die Behandlungen aufgelistet, deren Kosten die Krankenkassen im Rahmen ihrer Leistungspflicht ganz oder teilweise übernehmen. Zugleich ist der BEMA die Grundlage für das zahnärztliche Honorar. Er weist für jeden Behandlungsschritt eine bestimmte Punktzahl aus. Der Wert eines Punktes wird jedes Jahr neu festgelegt. Multipliziert man nun Punktwert und Punktezahl, steht das Honorar des Zahnarztes bzw. der Preis der Behandlung fest.

Anders die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Sie berücksichtigt den Einsatz und den Aufwand, der individuell auf die Behandlung des Patienten ausgerichtet ist. Sie gilt für alle Leistungen, die mit dem Patienten privat vereinbart werden. Sie wird also für die Abrechnung mit Privatpatienten ebenso genutzt wie für den Fall, dass gesetzlich Krankenversicherte Leistungen in Anspruch nehmen, die ihre Krankenkasse nicht übernimmt. Die GOZ enthält einen umfangreichen Leistungskatalog, zu dem neben Standardleistungen auch aufwendigere Diagnose- und Therapiemethoden gehören, die die gesetzliche Krankenversicherung aus Kostengründen nicht anbieten kann. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Patient und Zahnarzt.